Anhang 1 – Definitionen
„Abonnementlaufzeit” bezeichnet die Gesamtlaufzeit einer Order Form, bestehend aus der Erstlaufzeit und etwaigen Verlängerungszeiträumen, jedoch ohne eine etwaige Testphase.
„Autorisierter Nutzer” bezeichnet eine natürliche Person beim Kunden oder bei einem verbundenen Unternehmen, der der Kunde Zugang zur Software gewährt hat. Administratoren (Admins) sind stets autorisierte Nutzer.
„Ausfallzeit” bezeichnet die Gesamtanzahl der Minuten innerhalb eines Kalendermonats, in denen eine bestimmte Funktion der Software nicht verfügbar ist, mit Ausnahme ausgenommener Ausfallzeiten. Eine Minute gilt als nicht verfügbar, wenn sämtliche Verbindungsversuche des Überwachungssystems von BRYTER in dieser Minute fehlschlagen. Teilminuten werden nicht berücksichtigt.
„Ausgenommene Ausfallzeit” bezeichnet Ausfallzeiten, die ganz oder teilweise auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind: (a) planmäßige Wartung; (b) Beendigung des Rahmenvertrags; (c) Zugangssperrung wegen Zahlungsverzugs; (d) Umstände außerhalb des Einflussbereichs von BRYTER, einschließlich höherer Gewalt, Störungen der Internetanbindung oder Ausfälle, Modelländerungen oder sonstige Funktionseinschränkungen von Drittanbieterdiensten; (e) Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter; (f) vertragswidrige oder dokumentationswidrige Nutzung der Software durch den Kunden; (g) unbefugter Zugriff infolge unzureichender Zugangssicherung durch den Kunden; oder (h) sonstige Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder Dienstleister.
„Dienstverfügbarkeit” bezeichnet die Betriebszeit der Software bei einem Standardbetrieb von 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, 365 (bzw. 366) Tage im Jahr, abzüglich ausgenommener Ausfallzeiten.
„Dokumentation” bezeichnet die von BRYTER bereitgestellten technischen Beschreibungen, Anleitungen und sonstigen schriftlichen Materialien zur Software.
„Endnutzer” bezeichnet jede Person, die vom Kunden zur Nutzung der Software berechtigt wird, ohne autorisierter Nutzer zu sein. Für BRYTER Workflows umfasst dies Personen, die zur Nutzung eines Moduls oder einer Anwendung berechtigt sind (interne und externe Nutzer). Für BEAMON Assist umfasst dies ausschließlich interne Nutzer.
„Entgelte” bezeichnet die vom Kunden an BRYTER zu zahlende Vergütung für die Nutzung der Software und/oder Professional Services, wie jeweils in der Order Form und/oder dem SOW festgelegt.
„Ereignis höherer Gewalt” bezeichnet Umstände außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen; Ausfall oder Unterbrechung von Versorgungs-, Transport- oder Telekommunikationseinrichtungen (einschließlich des Internets); Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, bürgerliche Unruhen, Sabotage; behördliche Anordnungen; sowie Unfälle, Brände, Überschwemmungen, Stürme oder vergleichbare Natureinflüsse.
„Erstlaufzeit” bezeichnet den in der jeweiligen Order Form festgelegten ersten Vertragszeitraum, beginnend mit dem Startdatum.
„Exportierbare Kundendaten” bezeichnet den Teil der Kundendaten, der über die API zum Zweck der Migration oder Löschung gemäß dem EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) exportiert werden kann, vorbehaltlich etwaiger rechtlicher oder technischer Beschränkungen gemäß der Dokumentation.
„Fehler” (im Sinne des Gewährleistungsrechts) bezeichnet einen Zustand, in dem die Software in wesentlicher Hinsicht nicht den Funktionsbeschreibungen der Dokumentation entspricht.
„Fortgesetzter wesentlicher Verstoß” bezeichnet (i) die mehr als dreimalige Nichteinhaltung der in Anhang 2 Ziffer 2 festgelegten Verfügbarkeitsvorgaben innerhalb eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten, oder (ii) die mehr als dreimalige Nichteinhaltung der Support-Verpflichtungen gemäß Anhang 2 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten.
„Geistiges Eigentum” bezeichnet Patente, Patentrechte, Designrechte, Urheberrechte, Datenbankrechte, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken und sonstige Immaterialgüterrechte, gleich ob eingetragen oder nicht, bestehend oder zukünftig, einschließlich aller Anmeldungs- und Registrierungsrechte (zusammen „Schutzrechte”).
„Gesamtvertrag” bezeichnet die Gesamtheit der vertraglichen Vereinbarungen, bestehend aus dem Rahmenvertrag, den Definitionen (Anhang 1), den Support- und Wartungsleistungen (Anhang 2), dem Auftragsverarbeitungsvertrag, der Datenschutzerklärung, den jeweiligen Order Forms sowie etwaigen Nebenvereinbarungen, auf die in einer Order Form Bezug genommen wird.
„Kundendaten” bezeichnet sämtliche vom Kunden bereitgestellten Daten (einschließlich Text-, Audio-, Video- und Bilddaten), die BRYTER im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Software und/oder der Erbringung von Professional Services verarbeitet.
„Löschung” bezeichnet die vollständige und unwiderrufliche Entfernung sämtlicher Kundendaten aus den Systemen von BRYTER (einschließlich Sicherungskopien), soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
„Migration” bezeichnet den Vorgang, bei dem sämtliche exportierbaren Kundendaten aus der BRYTER-Umgebung auf einen anderen Dienstleister oder auf die eigene Infrastruktur des Kunden übertragen werden.
„Nutzungsumfang” bezeichnet die in der jeweiligen Order Form festgelegten Beschränkungen der Softwarenutzung.
„Planmäßige Wartung” bezeichnet Wartungs-, Pflege- oder Aktualisierungsarbeiten an der Software, die zu einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit führen können. Planmäßige Wartungen finden nach folgendem Zeitplan statt: für EU-Cloud-Hosting mittwochs zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr (MEZ); für US-Cloud-Hosting donnerstags zwischen 01:00 Uhr und 04:00 Uhr (EST).
„Professional Services” bezeichnet die auf Grundlage eines gesonderten SOW zu erbringenden Dienstleistungen zur Anpassung, Entwicklung, Implementierung und/oder Schulung im Zusammenhang mit der Software. Ein Arbeitstag Professional Services umfasst bis zu acht (8) Geschäftsstunden.
„Support- und Wartungsleistungen” bezeichnet die in Anhang 2 beschriebenen Leistungen.
„Testphase” bezeichnet den in einer Order Form festgelegten Zeitraum, in dem der Kunde die Software zu Testzwecken nutzen darf.
„Verbundenes Unternehmen” bezeichnet ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das eine Partei unmittelbar oder mittelbar beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht.
„Verlängerungszeitraum” bezeichnet einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten, der sich jeweils an die Erstlaufzeit oder den unmittelbar vorangegangenen Verlängerungszeitraum anschließt.
„Vertrauliche Informationen” bezeichnet nicht öffentlich zugängliche Informationen, die eine Partei im Rahmen oder aufgrund des Gesamtvertrags von der anderen Partei erhält oder auf die sie Zugriff erlangt. Hierzu zählen insbesondere Daten, proprietäre Software, Quellcode, Erfindungen, Algorithmen, Geschäftskonzepte, Vertriebs-, Finanz-, Geschäfts- und technische Informationen, Marketinginformationen sowie die Vertragskonditionen einschließlich der Preise. Als vertraulich gelten auch Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter nach den Umständen für einen vernünftigen Dritten erkennbar wäre.
„Wechselprozess” bezeichnet die Migration oder Löschung exportierbarer Kundendaten im Sinne der Ziffer 9.5.